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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 258

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 371/21, Urteil v. 11.01.2022, HRRS 2022 Nr. 258


BGH 1 StR 371/21 - Urteil vom 11. Januar 2022 (LG Landshut)

Tatrichterliche Beweiswürdigung.

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 2021 wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm eine dem Angeklagten bis dahin unbekannte Person namens“ K.“ Ende November 2018 per E-Mail Kontakt mit diesem auf und bat ihn, die Vormundschaft für sie zu übernehmen. Sie stamme von der Elfenbeinküste und sei (minderjährige) Tochter eines verstorbenen wohlhabenden Geschäftsmannes in Brasilien. Dieser habe ihr Vermögen in Höhe von 10,5 Mio. US-Dollar in Brasilien hinterlassen, das sie aber wegen ihrer Minderjährigkeit ohne Unterstützung des Angeklagten nicht an sich bringen könne. Die wiederholt erbetene Unterstützung sagte der Angeklagte, ein britischer Bauunternehmer, schließlich zu. In der Folge kontaktierten sowohl „K.“ als auch weitere Personen, die sich als deren Rechtsanwalt („ C. “) und als deren Vormund in der Elfenbeinküste („ B. “) vorstellten, den Angeklagten wegen dieser Angelegenheit wiederholt per E-Mail.

Im Auftrag von“ C.“ reiste der Angeklagte in der Folgezeit viermal nach S. und sodann weiter nach H. (Oktober 2019 und Februar 2020), nach Belgien (Dezember 2019) beziehungsweise nach A. (August 2020). Die Kontaktpersonen teilten dem Angeklagten dabei jeweils mit, die Reisen seien zur Überbringung von Dokumenten, die für die Realisierung des Nachlasses benötigt würden, notwendig. Eine unter dem Namen „J.“ auftretende Person buchte die Hotels für den Angeklagten, gab ihm die notwendigen Reiseinformationen und versorgte ihn mit Flugtickets sowie Geld für Spesen. In S. händigte eine Kontaktperson dem Angeklagten bei diesen Reisen jeweils im Austausch gegen sein eigenes Gepäck einen Koffer aus, den dieser am jeweiligen Zielort abliefern sollte. Für jede der Reisen erhielt der Angeklagte eine Entlohnung in der Größenordnung von 3.000 Pfund.

Am 13. Oktober 2020 teilte „J.“ dem Angeklagten per WhatsApp mit, er solle am 18. Oktober 2020 nach D. fliegen, dort in einem Transithotel „document bags“ von einem „Repräsentanten“ der Organisation aus Brasilien entgegennehmen und diese nach Europa verbringen. Der Angeklagte erhielt 700 Pfund für Spesen; außerdem wurde ihm wiederum eine Entlohnung von 3.000 Pfund zugesagt. Auftragsgemäß reiste der Angeklagte am 18. Oktober 2020 nach D. und übernahm dort am Folgetag in einem Transithotel von einer Person namens „R.“ im Austausch gegen seinen eigenen Koffer einen Trolley sowie eine Laptoptasche, in deren Futter 2.389,54 Gramm (Trolley) und 1.491,80 Gramm (Laptoptasche) Kokain eingenäht waren. Beide Gepäckstücke sollte er sodann per Flug über Z. und M. nach Dü. und von dort aus weiter mit dem Zug nach A. verbringen, ohne den Transitbereich zu verlassen. Der Angeklagte rechnete damit und nahm zumindest billigend in Kauf, dass sich eine größere Menge an zum Weiterverkauf vorgesehenem Kokain in den Gepäckstücken befinden könnte. Am 20. Oktober 2020 landete er von D. über Z. kommend mit dem Flugzeug auf dem Flughafen M. und führte bei der Gepäckkontrolle den Trolley sowie die Laptoptasche mit sich, in denen sich insgesamt 3.881,34 Gramm Kokain (Wirkstoffmenge 3.526,99 Gramm Kokainhydrochlorid) befand. Die Gepäckstücke nebst darin enthaltener Betäubungsmittel stellte der Zoll sicher.

II.

1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.

2. Die Verurteilung des Angeklagten hält der auf die Sachrüge gebotenen sachlichrechtlichen Nachprüfung stand; insbesondere sind ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten beim Transport und damit bei der Einfuhr der erheblichen Menge an Betäubungsmitteln sowie ein vorsätzliches Unterstützen des Handeltreibens mit diesen Betäubungsmitteln durch den Angeklagten tragfähig belegt.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Diesem obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist demgegenüber darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder aber gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 - 1 StR 125/21 Rn. 7 und vom 16. Juli 2019 - 4 StR 231/19 Rn. 7; Urteil vom 5. September 2019 - 3 StR 219/19 Rn. 8; jeweils mwN).

b) Hieran gemessen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts - auch zum Vorstellungsbild des zum objektiven Tatgeschehen im Wesentlichen geständigen Angeklagten - revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

aa) Das Landgericht hat seine Überzeugung von einer vorsätzlichen Tatbegehung des Angeklagten „entscheidend“ auf die Erwägung gestützt, dass sich - auch und insbesondere unter Berücksichtigung von dessen Einlassung - keine plausible Erklärung dafür finden lasse, wie der Inhalt der vom Angeklagten transportierten Gepäckstücke mit dessen Gutgläubigkeit vereinbar sein könnte. Der Inhalt von Trolley und Laptoptasche - im Futter vernähtes Kokain, aber gerade nicht die angeblich im Trolley transportierte Dokumententasche, Kleidung des Angeklagten und ein Laptop - spreche dafür, dass der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich am Transport der Betäubungsmittel mitgewirkt habe. Anders sei nämlich nicht erklärbar, wie das Kokain (ohne Kenntnis des Angeklagten) in die Laptoptasche gelangt sein könne beziehungsweise warum der Angeklagte neben dem Trolley, in dem sich die Dokumente hätten befinden sollen, auch noch die Laptoptasche von der Kontaktperson zum Transport nach Europa übernommen habe. Tatsächlich sei schon aufgrund der Korrespondenz im Vorfeld der Reise davon auszugehen, dass der Angeklagte auch die Laptoptasche in D. übernommen habe. Dem Angeklagten habe sich dabei aufgedrängt, dass der Transport der Laptoptasche einem anderen Zweck dienen müsse als dem Transport von Dokumenten, weil nach seiner angeblichen Vorstellung sämtliche Dokumente im Trolley gewesen seien.

Es sei auch davon auszugehen, dass dem Angeklagten, der auf die Kammer einen verständigen und lebenserfahrenen Eindruck gemacht habe, bekannt sei, dass häufig über das Handgepäck von Flugreisenden Drogen - insbesondere Kokain im Kilobereich - zum Handeltreiben nach Europa verbracht würden. Dafür, dass die Reise dem Transport illegaler Substanzen dienen sollte, habe auch gesprochen, dass dem Angeklagten aufgegeben worden sei, den Transitbereich des Flughafens nicht zu verlassen. Zudem lege die Höhe der versprochenen Vergütung nahe, dass der Angeklagte vorsätzlich „am Drogenhandel“ mitgewirkt habe. Ergänzend hat das Landgericht ausgeführt, aus einer Textnachricht des Angeklagten vom 20. September 2020, in der dieser eine Kontaktperson gefragt habe, ob es sich um eine „fake transaction“ handele, ergebe sich zudem, dass ihm der angebliche Zweck der Reisen, an den er zuvor noch geglaubt haben möge, „nicht mehr geheuer“ gewesen sei (UA S. 50).

bb) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe hinsichtlich der in den Gepäckstücken befindlichen Betäubungsmittel zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, habe also damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass sich Betäubungsmittel in der genannten Größenordnung in den Gepäckstücken befänden, ist durch diese - den oben genannten Maßstäben entsprechende - Beweiswürdigung getragen.

Das Landgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass keine plausible Erklärung dafür zu erkennen sei, wie der Inhalt der vom Angeklagten transportierten Gepäckstücke mit dessen Gutgläubigkeit vereinbar sein könnte. Es hat insbesondere rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine Manipulation an dessen Laptoptasche beziehungsweise ein Austausch verborgen geblieben sein könnte (UA S. 45 f.); die Erwägung, die Auftraggeber wären nicht das Risiko eingegangen, dass der Angeklagte als nicht eingeweihte Person das Fehlen seines Laptops hätte bemerken und deshalb misstrauisch werden können, erweist sich als tragfähig. Diese zentrale Überlegung des Landgerichts wird zusätzlich gestützt durch dessen Erwägung, dass die Anweisung, den Transitbereich des Flughafens nicht zu verlassen, und die Höhe des dem Angeklagten zugesagten Entgelts für den Transport von illegalen Substanzen sprächen. Die Annahme des Landgerichts, es sei davon auszugehen, dass dem lebenserfahrenen und verständigen Angeklagten bekannt sei, dass über das Handgepäck von Flugreisenden häufig Betäubungsmittel - insbesondere Kokain im Kilobereich - zwecks Handeltreibens nach Europa verbracht würden, lässt auch den Schluss als möglich zu, dass der Angeklagte damit rechnete und in Kauf nahm, dass sich in den von ihm für Dritte transportierten Gepäckstücken Kokain im Kilogrammbereich befinden könnte.

Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist auch nicht etwa lückenhaft, weil die Strafkammer nicht explizit in ihre Gesamtwürdigung eingestellt hat, dass der Angeklagte noch am 20. September 2020 mit“ K.“ Nachrichten über die Überweisung von Geld an diese für ihre „kleinen persönlichen Ausgaben“ austauschte (UA S. 42 f.) und es auch sonst bis zur verfahrensgegenständlichen Reise des Angeklagten in der Korrespondenz zwischen diesem und „K.“ sowie den Kontaktpersonen weiterhin ausschließlich um den angeblichen Nachlass in Brasilien und den Transport der diesbezüglich angeblich erforderlichen Dokumente ging. Denn hierzu bestand kein Anlass, weil das Landgericht lediglich von - durch eine Nachricht des Angeklagten am 20. September 2020 an eine Kontaktperson belegten - Zweifeln des Angeklagten an dem ihm unterbreiteten Zweck der Reisen ausgegangen ist und dies auch in Ansehung der weiteren Korrespondenz den Schluss trägt, dass der Angeklagte es ab dem 20. September 2020 für möglich gehalten habe, dass Zweck der Reise ein anderer als der ihm suggerierte - nämlich der Transport von Kokain sein könnte. Dass die Strafkammer die Einzelheiten von Inhalt und Verlauf der ausführlich wiedergegebenen Kommunikation des Angeklagten mit „K.“ und den Kontaktpersonen bei seiner Gesamtwürdigung aus dem Blick verloren haben könnte, ist nicht zu besorgen.

Die für seine Überzeugungsbildung umstehend wiedergegebene zentrale Überlegung des Landgerichts wird im Übrigen auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und „K.“ sowie den Kontaktpersonen fortlaufend bis zum verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen die angebliche „Transaktion“, für deren Abwicklung die Reisen des Angeklagten erforderlich gewesen sein sollen, zum Gegenstand hatte. Denn auch diese Kommunikation bietet nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Landgerichts keinen tragfähigen Erklärungsansatz dafür, dass der Angeklagte gutgläubig die Laptoptasche von der Kontaktperson zwecks Verbringung nach Europa übernommen haben beziehungsweise wie das Kokain in dessen Laptoptasche gelangt sein könnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 258

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede