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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1202

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 252/21, Beschluss v. 21.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1202


BGH 1 StR 252/21 - Beschluss vom 21. Oktober 2021 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Januar 2021, soweit es ihn betrifft,

a) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.218 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt;

b) in der Kostenentscheidung dahin geändert, dass die die Einziehungsentscheidung betreffenden notwendigen Auslagen des Angeklagten zu 7/8 die Staatskasse zu tragen hat.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Gerichtsgebühr und die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend die Einziehungsentscheidung fallen zu 7/8 der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Dem Landgericht ist bei der Berechnung des einzuziehenden Betrages ein Rechenfehler unterlaufen (vgl. UA S. 117 f.). Der Angeklagte war an der Entgegennahme und Lagerung von insgesamt 60.900 Stangen unversteuerter Zigaretten beteiligt, von denen er nach Schätzung der Strafkammer 10 % ausgeliefert und dafür 20 Cent pro veräußerter Stange als Vergütung erhalten hat. Dies ergibt einen Erlös von 1.218 Euro, dessen Wert einzuziehen war. Die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung ist aufzuheben; sie entfällt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu 7/8 zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 3 f.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Mit Blick auf die überwiegende Aufhebung der Einziehungsentscheidung sind auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers die Einziehung betreffend zu 7/8 der Staatskasse aufzuerlegen und die Gerichtsgebühr entsprechend zu ermäßigen (vgl. BGH aaO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1202

Bearbeiter: Christoph Henckel