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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1201

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 235/21, Beschluss v. 06.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1201


BGH 1 StR 235/21 - Beschluss vom 6. Oktober 2021 (LG Offenburg)

Doppelverwertungsverbot.

§ 46 Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 28. Januar 2021, soweit es diese Angeklagte betrifft,

a) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand;

b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 147.016,24 Euro angeordnet wird und die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in 37 Fällen und wegen Anstiftung zur Untreue in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Monat der Strafe als vollstreckt erklärt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrags von 147.026,24 Euro angeordnet.

Die auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie zur geringfügigen Korrektur des Einziehungsbetrags und bleibt im Übrigen ohne Erfolg.

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht bei den zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Strafzumessungserwägungen die jeweils gewerbsmäßige Begehungsweise berücksichtigt hat, obwohl diese bereits Grundlage für die Einordnung der Taten als besonders schwerer Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) beziehungsweise der Anstiftung zur Untreue (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, §§ 26, 28 Abs. 2 StGB) ist. Dies verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 1 StR 496/20 Rn. 21).

Der Senat kann trotz der an sich nicht auffällig hohen Strafen nicht gänzlich ausschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, und hebt daher den gesamten Strafausspruch auf. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich bei dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler um einen reinen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt aufgedeckten Rechenfehler nötigen nicht zu einer generellen Aufhebung der Feststellungen, weil sich aus den festgestellten Ausgangsbeträgen die richtigen Summen ohne Weiteres berechnen lassen. Die Rechenfehler können dabei freilich korrigiert werden.

2. Die Einziehungsentscheidung ist aufgrund des vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgedeckten Rechenfehlers betragsmäßig dahin zu korrigieren, dass der eingezogene Betrag um zehn Euro auf 147.016,24 Euro herabgesetzt wird.

3.

a) Dass die Strafkammer einzelne von der Angeklagten getätigte Bestellungen und Zahlungsanforderungen mit Blick auf nicht ausschließbar vorab einheitlich gefasste Tatentschlüsse unter dem Aspekt der natürlichen Handlungseinheit teilweise als einheitliche Taten behandelt hat und auf diese Weise zu der ausgeurteilten Zahl von Taten gelangt ist, erweist sich ausgehend von den getroffenen Feststellungen noch nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

b) Bei der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird das Tatgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, dass für alle ausgeurteilten Taten (nur) eine Einzelstrafe zu verhängen ist und dass es bei Vornahme der konkreten Strafzumessung nach einem an der Höhe von Schadensbeträgen orientierten Schema einer tragfähigen Begründung bedarf, wenn einzelne Strafen aus dem Schema herausfallen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1201

Bearbeiter: Christoph Henckel