HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 653
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 119/21, Beschluss v. 19.05.2021, HRRS 2021 Nr. 653
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ungeachtet bestehender rechtlicher Bedenken gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Beschuldigte bereits ausgeholt hatte, um mit einem Beil auf die Nebenklägerin K. einzuschlagen, sind die Anordnungsvoraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) im Hinblick auf die im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - insbesondere bezüglich des versuchten Tötungsdelikts gegenüber dem Nebenkläger H. - tragfähig belegt.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 653
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede