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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 652

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 113/21, Beschluss v. 19.05.2021, HRRS 2021 Nr. 652


BGH 1 StR 113/21 - Beschluss vom 19. Mai 2021 (LG Verden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei weitere Monate als vollstreckt gelten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Auflösung der aus zwei Vorverurteilungen gebildeten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der in den Vorverurteilungen verhängten Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Monat dieser Strafe „als Entschädigung für die unangemessen lange“ Verfahrensdauer als vollstreckt erklärt.

Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Kompensationsentscheidung Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung des Landgerichts zur Kompensation der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung begegnet Bedenken. Zur Vermeidung einer weiter verzögernden Zurückverweisung und zur Abwendung jedweder Beschwer des Angeklagten ändert der Senat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Kompensationsentscheidung dahin ab, dass zwei weitere Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, mithin also insgesamt drei Monate, als vollstreckt gelten.

Weitere durchgreifende Rechtsfehler weist das landgerichtliche Urteil nicht auf.

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 652

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede