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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 933

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 89/20, Beschluss v. 28.05.2020, HRRS 2020 Nr. 933


BGH 1 StR 89/20 - Beschluss vom 28. Mai 2020 (LG Stuttgart)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss vom 22. April 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht Stuttgart hat die Verurteilte mit Urteil vom 26. Juni 2019 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 22. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat die Verurteilte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 13. Mai 2020 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben, mit der sie geltend macht, der Verwerfungsbeschluss sei nicht begründet worden.

II.

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen.

Der Senat hat das gesamte Revisionsvorbringen der Verurteilten - einschließlich ihrer Ausführungen in der Gegenerklärung vom 24. März 2020 zu dem Antrag des Generalbundesanwalts - in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

Es ist dem Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO immanent, dass der Verwerfungsbeschluss ohne Begründung ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). Dies gilt auch, wenn ein Verurteilter seine Revision nach der Antragstellung durch den Generalbundesanwalt ergänzend begründet. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 5 StR 167/17 Rn. 2). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die geltend gemachten Darstellungsmängel hinsichtlich der Verursachung der DNA-Spuren jedenfalls im Hinblick auf die festgestellten Reinspuren am Schmuck der Angeklagten (UA S. 53, 54) nicht durchgreifend sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15 Rn. 5 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15 Rn. 6).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 933

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede