HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 617
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 84/20, Beschluss v. 01.04.2020, HRRS 2020 Nr. 617
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. August 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen 37 und 39 der Urteilsgründe auf jeweils sieben Monate, im Fall 40 der Urteilsgründe auf acht Monate, im Fall 51 der Urteilsgründe auf ein Jahr und zwei Monate und im Fall 54 der Urteilsgründe auf elf Monate sowie die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate herabgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die vom Landgericht in Ziffer II. 1. a) in den Fällen 37, 39, 40, 51 und 54 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen jeweils um einen Monat herabzusetzen.
Um jedwede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen, war gleichzeitig allerdings die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren und auf drei Jahre und zehn Monate festzusetzen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 617
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede