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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1111

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 58/20, Beschluss v. 23.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1111


BGH 1 StR 58/20 - Beschluss vom 23. Juli 2020 (LG Kleve)

Steuerhinterziehung.

§ 370 Abs. 1 AO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. Oktober 2019 aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 183 bis 185 der Urteilsgründe;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 156 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen sowie Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und ausgesprochen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

1. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die in den Fällen 183 bis 185 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar begegnet der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in diesen Fällen keinen Bedenken. Das Landgericht hat jedoch den Schuldumfang fehlerhaft bestimmt, indem es bei der Bestimmung der Steuerverkürzung - neben Provisionen für die Bereitstellung von Scheinrechnungen - auch Einkünfte aus einem betrügerischen Vorgehen gegenüber der Firma a. berücksichtigt hat. Die Einkünfte stammten aus gemeinschaftlichen Betrugstaten im Zusammenhang mit tatsächlich nicht erfolgten Warenlieferungen zum Nachteil der Firma a., von denen der Angeklagte von seinem Mittäter, der der Vertragspartner der Firma a. war, jeweils einen Anteil von 40 % der von der Firma a. vereinnahmten Gelder erhielt. Der Senat schließt insoweit jedenfalls ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten hinsichtlich einer Steuerhinterziehung durch Nichtangabe dieser Beträge in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aus.

3. Die für die Fälle 183 bis 185 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe können daher keinen Bestand haben. Soweit das neue Tatgericht im Hinblick darauf, dass es sich bei den Steuerhinterziehungstaten um bloße Folgestraftaten zu den - den Unrechtsschwerpunkt bildenden - Betrugstaten und der Bereitstellung von Scheinrechnungen handelt, nicht ohnehin von § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch machen wird, wird es daher hinsichtlich der Fälle 183 bis 185 der Urteilsgründe neue Einzelstrafen zuzumessen haben.

Da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, ist auch diese aufzuheben. Sämtliche Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

4. Das neue Tatgericht wird zudem hinsichtlich der zwölf Fälle, in denen Einzelgeldstrafen verhängt und die in den Urteilsgründen als Fälle 157 bis 182 bezeichnet wurden (Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen sowie Steuerhinterziehung in drei Fällen), die Höhe des einzelnen Tagessatzes festzusetzen haben. Einer solchen Festsetzung bedarf es auch dann, wenn die Einzelgeldstrafen - wie hier - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 StR 615/16 Rn. 8 und vom 20. November 2018 - 2 StR 372/18).

5. Die teilweise Aufhebung im Strafausspruch lässt die ohne Rechtsfehler ergangene Kompensationsentscheidung unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 StR 464/17 Rn. 19 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1111

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede