HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 295
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 495/20, Beschluss v. 27.01.2021, HRRS 2021 Nr. 295
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tatmehrheit mit einem Fall des Besitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, weil der unter dem Urteil angebrachte Verhinderungsvermerk nicht unterzeichnet worden und damit die gesetzliche Frist, in der das vollständige Urteil zu den Akten gebracht werden musste, nicht eingehalten worden ist (§ 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StPO).
Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
An der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor der 14. Strafkammer des Landgerichts Augsburg nahmen als berufsrichterliche Mitglieder die Vorsitzende Richterin am Landgericht H. sowie die Richterin am Landgericht K. als beisitzende Richterin und Berichterstatterin teil. Das nach 14 Hauptverhandlungstagen am 24. Juli 2020 verkündete Urteil ist zwar am 25. September 2020 und damit vor der am Ende dieses Tages ablaufenden neunwöchigen Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 StPO) bei der Geschäftsstelle eingegangen. Es war jedoch nicht vollständig, weil es nur von der beisitzenden Richterin an der für ihre Unterschrift vorgesehenen Stelle unterzeichnet worden ist. Anstelle der Unterschrift der mit Wirkung vom 1. August 2020 zur Richterin am Oberlandesgericht ernannten Vorsitzenden Richterin ist der folgende Vermerk angebracht: „H. Vorsitzende Richterin am Landgericht (an der Unterschriftsleistung wegen Wechsel zum OLG München verhindert)“. Eine (zweite) Unterschrift der Beisitzerin befindet sich weder über noch unter diesem Vermerk.
Danach ist das Urteil nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollständig im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO zu den Akten gelangt. Vollständig zu den Akten gelangt ist ein Urteil nur dann, wenn es entweder von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern unterzeichnet ist (vgl. § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) oder eine etwaige Verhinderung (z.B. die Versetzung an ein anderes Gericht, die im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen kann, vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - 2 StR 271/13 Rn. 7 und vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10 Rn. 7 mwN) unter dem Urteil ordnungsgemäß vermerkt (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO) und innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist unterschrieben worden ist. Da die Unterschrift der beisitzenden Richterin ohne irgendeinen Bezug zu dem Verhinderungsvermerk (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. September 1989 - 4 StR 386/89 Rn. 3) an die Stelle gesetzt worden ist, an der sie auch bei einer Unterzeichnung durch die - für deren tatsächliche Verhinderung keine Anhaltspunkte bestehen - Vorsitzende unterschrieben hätte, fehlt es an der notwendigen zweiten Unterschrift. Da diese Verfahrensrüge in der Sache Erfolg hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beanstandung, dass die Strafkammer das Befangenheitsgesuch als unzulässig behandelt hat, ebenfalls begründet gewesen wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 295
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 183
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede