HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 428
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 463/20, Beschluss v. 26.01.2021, HRRS 2021 Nr. 428
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Juli 2020 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin.
Die Revision ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben. Sie hat es - nach der Verurteilung des Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 - 1 StR 368/19 Rn. 67 ff., Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - 3 StR 77/20 Rn. 2 und vom 25. November 2015 - 1 StR 349/15 Rn. 3 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 428
Externe Fundstellen: StV 2022, 101
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede