HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 94
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 433/20, Beschluss v. 23.12.2020, HRRS 2021 Nr. 94
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat geht davon aus, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) deshalb nicht erörtert wurde, weil die Strafkammer angesichts der Höhe der verhängten Strafe und der mittlerweile verbüßten Untersuchungshaft eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG in den Blick genommen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 94
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede