HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1334
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 339/20, Beschluss v. 14.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1334
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 27. April 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch, seine beiden Söhne zu töten, zurückgetreten, hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar wird die Würdigung, es habe ein beendeter Versuch vorgelegen, von den Feststellungen nicht getragen. Der Versuch war jedoch hinsichtlich beider Söhne fehlgeschlagen, als diese sich ihm - zur Gegenwehr bereit - entgegenstellten, wobei dem Angeklagten klar war, dass er seine Söhne nicht mehr, wie beim ersten Angriff erhofft, durch den überraschenden Einsatz des Messers überwinden konnte, sondern diese ihm nun nicht mehr einzeln, sondern zu zweit entgegentraten (UA S. 26). Dem Angeklagten war ein weiteres Vorgehen gegen seine Söhne mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unmöglich geworden (UA S. 28).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1334
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede