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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 423

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 310/20, Beschluss v. 23.12.2020, HRRS 2021 Nr. 423


BGH 1 StR 310/20 - Beschluss vom 23. Dezember 2020 (LG Kiel)

Einziehung von Wertersatz (ersparte Aufwendungen als erlangtes Etwas).

§ 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. März 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c StGB gegenüber der R. GmbH, für die der Angeklagte als deren Geschäftsführer gehandelt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Nicht anders als bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten setzt das Abschöpfen des Wertes ersparter Aufwendungen voraus, dass sich messbare Vermögensvorteile im Vermögen des Tatbeteiligten bzw. Einziehungsbeteiligten niederschlagen (vgl. für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 18 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 11 ff., BGHR StGB § 73 Erlangtes 33; jeweils mwN). Dies ist bei den von der Einziehungsbeteiligten durch die von dem Angeklagten begangenen Taten des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB), des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO i.V.m. § 41a EStG) ersparten Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft Bau, SOKA-Bau und Lohnsteuer der Fall. Dem steht - entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. etwa Bach, NZWiSt 2019, 214, 215 zu § 266a StGB) - nicht entgegen, dass die Zahlungsverpflichtungen unabhängig von der Straftat entstanden sind. Insoweit besteht zwischen ersparten Aufwendungen für hinterzogene Steuern und für nicht abgeführte Beiträge zur Sozialversicherung kein Unterschied (vgl. zu § 266a StGB BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 203 StRR 270/20 Rn. 6 mwN; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 WS 627/18, wistra 2019, 297, 300; Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 266a Rn. 114 sowie Reh, NZWiSt 2018, 20, 21 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 423

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede