HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1130
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 238/20, Beschluss v. 22.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1130
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Einer Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren bedarf es nicht. Die im Verfahrensgang bei der Staatsanwaltschaft eingetretenen Verzögerungen wurden durch eine beschleunigte Behandlung der Sache beim Generalbundesanwalt und dem Bundesgerichtshof jedenfalls insoweit ausgeglichen, dass von einem ausgleichungspflichtigen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht auszugehen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1130
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede