HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1126
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 208/20, Beschluss v. 06.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1126
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2020 im Einziehungsausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Tagessatz der im Fall III. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und vier näher bezeichnete Mobiltelefone eingezogen. Die auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge lediglich zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung und zur Festsetzung der Tagessatzhöhe im Fall III. 3. der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel - insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Voraussetzungen einer Einziehung der vier im landgerichtlichen Urteilstenor näher bezeichneten Mobiltelefone als Tatwerkzeuge nach § 74 StGB sind nicht ausreichend durch die Feststellungen belegt. Es ist zum einen nicht klar, ob der Angeklagte alle Mobiltelefone bei den zur Aburteilung gelangten Steuerstraftaten zum Einsatz brachte. Zum anderen ist der Einziehungsentscheidung nicht zu entnehmen, dass sich die Wirtschaftsstrafkammer des Umstandes bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 4 StR 135/20).
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden hiervon nicht berührt; sie bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann - falls nicht ohnehin nach § 421 Abs. 1 StPO verfahren wird - weitere Feststellungen zu den Einziehungsvoraussetzungen treffen, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
2. Das Landgericht hat es ferner im Fall III. 3. der Urteilsgründe versäumt, die Tagessatzhöhe hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe zu bestimmen. Dies ist auch bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 441/19). Zur Vermeidung jeglicher Beschwer setzt der Senat die Tagesatzhöhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf das Mindestmaß von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) selbst fest.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1126
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede