HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 418
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 120/20, Beschluss v. 22.03.2021, HRRS 2021 Nr. 418
Die Anhörungsrüge der Verurteilten K. vom 11. Februar 2021 gegen das Urteil des Senats vom 13. Januar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision der Verurteilten mit Urteil vom 13. Januar 2021 verworfen. Dagegen wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 11. Februar 2021.
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil das Urteil vom 13. Januar 2021 die Verurteilte nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei der Entscheidung aufgrund Revisionshauptverhandlung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Revisionsführerin nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise das rechtliche Gehör der Verurteilten verletzt. Insbesondere hat der Senat die gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht überspannt, sich hierdurch den Weg zu einer inhaltlichen Befassung mit der erhobenen Verfahrensrüge unter Verletzung des Rechts der Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht verstellt und damit gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht verstoßen.
Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind für eine zulässige Verfahrensrüge die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - 4 StR 215/01 Rn. 3 mwN; hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 Rn. 31 mwN).
Die danach geltenden Anforderungen an das Revisionsvorbringen hat der Senat auch mit Blick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 Rn. 31 mwN und vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 Rn. 48 mwN) nicht überspannt. Die für die hier verfahrensgegenständliche Rüge nach § 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2 StPO maßgebliche Frage, ob das Befangenheitsgesuch der Verurteilten gegen die zur Entscheidung berufenen Richter zu Unrecht verworfen wurde, erfordert eine genaue Auseinandersetzung des Revisionsgerichts mit den Beschlüssen der Kammer, auf die das Ablehnungsgesuch gestützt wurde, und den Umständen ihres Erlasses. Dabei verlangt die Beurteilung, ob das beanstandete richterliche Verhalten nicht mehr vertretbar war und sich hieraus eine Besorgnis der Befangenheit ableiten lässt, eine Gesamtschau auch unter Berücksichtigung der Schriftstücke und E-Mails, die in den Beschlüssen in Bezug genommen wurden. Dass diese Schriftstücke und E-Mails für die Entscheidungen der abgelehnten Richter von Bedeutung waren, zeigt sich bereits an der Bezugnahme. Ob diese für die Frage der Befangenheit der abgelehnten Richter schlussendlich relevant sind oder nicht, unterliegt indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht, die ihrerseits eine Vorlage der in Bezug genommenen Schriftstücke oder zumindest die Mitteilung ihres genauen Inhalts in der Revisionsbegründung voraussetzt. Nur der Vorlage solcher Schriftstücke, die offensichtlich für die Beurteilung des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes ohne Bedeutung sind, bedarf es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Dies trifft für die vom Senat als fehlend beanstandeten Schriftstücke nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 418
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede