HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1117
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 115/20, Beschluss v. 22.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1117
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, versuchten Betruges, Subventionsbetruges in drei Fällen, Steuerhinterziehung in vier Fällen, Untreue, Kreditbetruges und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und zum Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes1anwalts vom 18. März 2020 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Dass in den Fällen 1 und 11 der Urteilsgründe anstelle der ausgeurteilten Strafbarkeit wegen (versuchten) Betruges eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB in Betracht kommt, beschwert den Angeklagten vorliegend jedenfalls nicht.
2. Das Urteil war aber um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen.
a) Nach Eingang der Akte beim Landgericht am 23. Dezember 2016 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gekommen. Bis zum Eröffnungsbeschluss am 1. April 2019 ist das Zwischenverfahren nicht sachgerecht gefördert worden. Dass der Strafkammer eine „zeitigere Entscheidung über die Eröffnung…insbesondere“ deswegen nicht möglich gewesen sei, weil sie „gerade in den Jahren 2017 und 2018´… mit zahlreichen vorrangig zu behandelnden Haftsachen stark belastet war“ (UA S. 77 f.), kann gegenüber dem Angeklagten eine verzögerte Sachbehandlung nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit - zwei Jahre und fünf Monate - unbearbeitet zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 523/14 Rn. 3).
b) Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus den Urteilsgründen selbst und ist daher auf die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 1 StR 308/15 Rn. 2). Er hat im Zwischenverfahren insgesamt zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung von etwa 18 Monaten geführt. Die deswegen veranlasste Kompensationsentscheidung trifft der Senat, wozu er berechtigt ist (vgl. Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18 Rn. 3 mwN), selbst und stellt auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.) fest, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
3. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur einen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1117
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede