HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 513
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 625/19, Beschluss v. 03.03.2020, HRRS 2020 Nr. 513
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Februar 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2020 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 22. Juli 2019 als unbegründet verworfen. Mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) macht der Verurteilte geltend, der Senat habe die Annahme des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB durch das Tatgericht rechtsfehlerhaft nicht beanstandet.
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwendet, zu welchem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Beanstandung des Verurteilten ist im Rahmen des § 356a StPO unbeachtlich; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll eine Entscheidung nicht generell erneut zur Prüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. im Übrigen BT-Drucks. 18/9097, S. 28).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 513
Bearbeiter: Christoph Henckel