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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 356

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 550/19, Beschluss v. 17.12.2019, HRRS 2020 Nr. 356


BGH 1 StR 550/19 - Beschluss vom 17. Dezember 2019 (LG Tübingen)

Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Auseinandersetzung mit der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit von sich im Tief- bzw. Halbschlaf befindlichen Tatopfern).

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 9. August 2019

a) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Übergriffs in 13 Fällen schuldig ist;

b) mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben

aa) soweit der Angeklagte im Übrigen verurteilt wurde;

bb) im gesamten Strafausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in drei Fällen und wegen sexuellen Übergriffs in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beherbergte der Angeklagte, der der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört, in den Jahren 2013 bis 2017 in seiner damaligen Funktion als Mitglied des Ältestenrates der Glaubensgemeinschaft häufig auswärtig wohnende Kinder und Jugendliche im Gästezimmer der von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung, wenn diese im Bereich R. ihren Dienst für die Gemeinschaft abzuleisten hatten.

Ab dem Jahr 2013 übernachteten auch die am 9. Mai 1999 geborene Geschädigte O. und die am 18. August 2001 geborene Nebenklägerin D. (im Folgenden einheitlich Geschädigte) gelegentlich - jeweils an unterschiedlichen Tagen - im Gästezimmer des Angeklagten. Dieser nutzte den sehr tiefen Schlaf der Geschädigten, um den er wusste, ab einem nicht mehr sicher feststellbaren Zeitpunkt - hinsichtlich der Geschädigten O. spätestens ab Ende 2013 bis Ende 2016 und hinsichtlich der Geschädigten D. frühestens ab 18. August 2015 bis zum 7. Juni 2017 - dazu aus, um entweder an den Geschädigten ungestört sexuelle Handlungen vorzunehmen oder mit den Händen der Geschädigten an seinem erigierten Penis zu manipulieren. Er legte sich in insgesamt 55 Fällen unbemerkt zu den jeweils allein im Gästezimmer tief schlafenden Geschädigten ins Bett und fasste diese unter deren Nachtbekleidung an Brust und Gesäß, wodurch sie aus dem bisherigen Tiefschlaf in einen Halbschlaf gerieten. In 48 Fällen nahm er die Hand der Geschädigten O. und führte diese an seinen entblößten erigierten Penis und führte Onanierbewegungen aus, indem er die Hand der Geschädigten mit seiner umschloss und hin und her bewegte, wobei er teilweise zum Samenerguss kam. In zwei Fällen fuhr er der Geschädigten dabei auch mit seiner Hand zwischen die Oberschenkel bis zu deren Scheide und führte einen Finger mitsamt der Unterhose bis zur Tiefe des ersten Fingerglieds in die Scheide ein. In einem weiteren Fall fuhr er dabei der Geschädigten D. mit seiner Hand zwischen die Oberschenkel bis zu ihrer Scheide und führte einen Finger unter der Unterhose bis zur Tiefe des ersten Fingerglieds drei Mal mit kurzen Unterbrechungen in deren Scheide ein. In einem weiteren Fall zog er währenddessen die Hand der schlafenden Geschädigten D. an seinen entblößten erigierten Penis und führte damit an seinem Penis Onanierbewegungen durch. In drei weiteren Fällen beschränkte sich der Angeklagte darauf, der Geschädigten D. unter ihrer Nachtkleidung an Brust und Gesäß zu fassen.

Die Geschädigten hielten das Geschehen zunächst für Träume und konnten sich diese vor dem Hintergrund der besonderen Stellung des Angeklagten in der Glaubensgemeinschaft nicht erklären. Nachdem sie realisierten, dass es sich bei dem Geschehen nicht um Träume handelte, gerieten sie in Gewissenskonflikte und suchten die Schuld für das Geschehen zunächst bei sich selbst. Beide sind durch die sexuellen Übergriffe psychisch stark belastet.

2. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass die Geschädigten ab 2013 häufiger bei ihm übernachtet hätten und dass es einige Male ab 2015 zu Körperkontakt mit der Geschädigten O. und ab 2016 mit der Geschädigten D. gekommen sei. Etwa zehn bis 15 Mal habe er die Hand der schlafenden Geschädigten O. auf seinen Penis gelegt und Onanierbewegungen durchgeführt, wobei er teilweise zum Samenerguss gekommen sei; auch habe er O. an die Scheide gefasst, sei aber nicht mit dem Finger eingedrungen. Die Geschädigte D. habe er etwa drei bis vier Mal gestreichelt, sei aber ebenfalls nicht mit dem Finger in deren Scheide eingedrungen.

Das Landgericht hat seine Überzeugung auf die teilgeständige Einlassung des Angeklagten gestützt, soweit diese reicht, sowie auf die Aussagen der Geschädigten und der im Ermittlungsverfahren tätig gewordenen Vernehmungsbeamten.

II.

1. Soweit der Schuldspruch nicht von dem Geständnis des Angeklagten gedeckt ist, hält er sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die über das Geständnis hinausgehenden Feststellungen sind nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen. Dies betrifft alle drei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen und weitere 39 Fälle des sexuellen Übergriffs.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich insoweit als lückenhaft, weil sich die Strafkammer nicht näher mit der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der beiden als Zeugen vernommenen Geschädigten auseinandergesetzt hat, obwohl es sich hierzu hätte gedrängt sehen müssen, nachdem sich die Geschädigten bei den Taten im Tief- bzw. dann Halbschlaf befanden und daher ihre Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit hinsichtlich des Tatgeschehens nicht auf der Hand liegen. Dies gilt umso mehr deshalb, weil die Geschädigten nach den getroffenen Feststellungen das Geschehene erst für Träume gehalten hatten, sie also jedenfalls zunächst Schwierigkeiten hatten, zwischen Traum und Realität zu unterscheiden. Wann und wie es bei den Geschädigten jeweils zu der Erkenntnis gekommen ist, dass es sich gerade nicht um Träume, sondern um real Erlebtes gehandelt hat, teilt das Urteil nicht mit.

Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Geschädigten eine sichere Erinnerung an das über die geständige Einlassung des Angeklagten hinausgehende Tatgeschehen - sowohl hinsichtlich der Mindestzahl der Taten als auch hinsichtlich des jeweiligen konkreten Tatgeschehens (insbesondere das Eindringen mit dem Finger in die Scheide und die eigene Unfähigkeit, sich in der konkreten Situation gegen das Verhalten des Angeklagten zur Wehr zu setzen) - haben, musste sich dem Tatgericht auch deshalb in besonderer Weise aufdrängen, weil sich nicht von selbst versteht, warum die Geschädigten trotz der im Raum stehenden Übergriffe des Angeklagten und ihrer eigenen gefühlten Unfähigkeit, sich im Schlaf oder Halbschlaf hiergegen zur Wehr zu setzen, weiterhin bei diesem genächtigt haben. Die hierfür gelieferte Erklärung der Geschädigten D., sie habe die Übergriffe des Angeklagten nicht wahrhaben und zudem der Ehefrau des Angeklagten den mit einem Bekanntwerden der Vorwürfe verbundenen Schmerz ersparen wollen, bietet insoweit keine abschließende Begründung und hätte weitergehender Befassung bedurft, zumal sich aus dem Urteil nicht ergibt, wie es schlussendlich zu dem Bekanntwerden der Vorwürfe und der erstmaligen Offenbarung der Erinnerungen der Geschädigten gekommen ist.

Soweit die Strafkammer die Aussagen der Geschädigten insbesondere mit der Begründung als glaubhaft erachtet hat, diese seien von erkennbaren authentischen Empfindungen der Geschädigten begleitet gewesen und die Geschädigten hätten keine Belastungstendenzen gezeigt, wäre zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten gewesen, ob sich das Aussageverhalten der Geschädigten auch so erklären lässt, dass diese allein aufgrund der vom Angeklagten eingeräumten Vorkommnisse und/oder etwa hierüber hinausgehender Träume emotional berührt waren und das von ihnen Geschilderte zumindest subjektiv umfassend der Wahrheit entsprach.

2. Die Feststellungen unterliegen der Aufhebung, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der drei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen und der weiteren 39 Fälle des sexuellen Übergriffs zieht den Wegfall der hierfür ausgeurteilten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 356

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 151

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede