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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 630

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 515/19, Beschluss v. 23.04.2020, HRRS 2020 Nr. 630


BGH 1 StR 515/19 - Beschluss vom 23. April 2020 (LG Weiden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 24. Juni 2019 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Teilbetrags von 20.900 € als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten T. und E. sowie in Höhe des weiteren eingezogenen Teilbetrags von 7.220 € als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten T. und Z. haftet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer - wenngleich ohne konkrete Bezifferung - einen den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16) entsprechenden Ausgleich des Gesamtstrafübels mit Blick auf die in Tschechien und Österreich ergangenen früheren Verurteilungen des Angeklagten vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 630

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede