HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 630
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 515/19, Beschluss v. 23.04.2020, HRRS 2020 Nr. 630
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 24. Juni 2019 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Teilbetrags von 20.900 € als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten T. und E. sowie in Höhe des weiteren eingezogenen Teilbetrags von 7.220 € als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten T. und Z. haftet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer - wenngleich ohne konkrete Bezifferung - einen den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16) entsprechenden Ausgleich des Gesamtstrafübels mit Blick auf die in Tschechien und Österreich ergangenen früheren Verurteilungen des Angeklagten vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 630
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede