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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 90

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 482/19, Beschluss v. 21.11.2019, HRRS 2020 Nr. 90


BGH 1 StR 482/19 - Beschluss vom 21. November 2019 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 2019 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall C.III.19. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Geldwäsche verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 36 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen verurteilt ist; der Schuldspruch wegen eines weiteren Falles der vorsätzlichen Geldwäsche und die hierfür festgesetzte Einzelstrafe entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich Fall C.III.19. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, weil die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Geldwäsche tragen zu können.

2. Die Einstellung des Verfahrens im Fall C.III.19. der Urteilsgründe zieht die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe nach sich.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat dagegen Bestand, weil die für Fall C.III.19. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe neben den weiteren Einzelfreiheitsstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht fällt und der Senat aufgrund der Vielzahl und der Höhe der weiteren Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht im Falle einer entsprechenden Verfahrenseinstellung bereits im dortigen Verfahren auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt von der Einstellung unberührt, weil das Landgericht in Fall C.III.19. keine entsprechende Anordnung getroffen hat.

3. Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 90

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede