HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 352
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 446/19, Beschluss v. 14.01.2020, HRRS 2020 Nr. 352
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 8. April 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht eine Frist zum Anbringen von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 6 Satz 2 StPO) setzen und von einer Bescheidung der nach Fristablauf gestellten Anträge durch Beschluss (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO) absehen, diese also erst im Urteil bescheiden durfte, oder ob sich dieses Vorgehen des Landgerichts als verfahrensfehlerhaft erweist. Das Urteil würde auf einer etwaigen Verletzung des § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO jedenfalls nicht beruhen.
Der Senat kann aufgrund der unter anderem auf maßgebliche Teile der Einlassung des Angeklagten als auch auf die Aussage des Zeugen B. und die verlesenen Urkunden - insbesondere die unterschiedlichen Versionen der Steuererklärungen für die einzelnen Veranlagungszeiträume, die hierzu passenden Scheinrechnungen und den sonstigen Inhalt der Handakte des verstorbenen Mitangeklagten H. - gestützten Beweiswürdigung des Landgerichts und der danach insgesamt erdrückenden Beweislage ausschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen Überzeugung und damit einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn sie über die nach Fristablauf gestellten Anträge auf Vernehmung des Zeugen C. und auf Verlesung des von diesem ausgestellten Attests in der Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden hätte und damit der Verteidigung die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, auf die Ablehnung der Anträge zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 500/11 Rn. 12 f.; Beschluss vom 11. Februar 2003 - 5 StR 573/02 Rn. 2). Die erst im Urteil beschiedenen Anträge stellen ebenso wenig wie das diesbezügliche Revisionsvorbringen die getroffenen Feststellungen zum Tatbeitrag und zum Vorsatz des Angeklagten beziehungsweise die hieraus vom Landgericht gezogenen Schlüsse infrage, sondern berühren lediglich den Schuldumfang (insbesondere die auf der Täuschung durch den früheren Mitangeklagten beruhende Annahme des Angeklagten, dem Fiskus entstehe durch die unrichtigen Umsatzsteuererklärungen kein Schaden, weil die Umsatzsteuer auf anderem Wege beglichen werde). Dieser Gesichtspunkt wurde vom Landgericht zutreffend strafmildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 352
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede