HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1221
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 334/19, Beschluss v. 17.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1221
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch im Fall 8 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Zeugen S.),
b) im Strafausspruch und im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 13 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145c StGB), sowie wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 92.914,35 Euro sowie die Einziehung von zwei Computern angeordnet. Dem Angeklagten wurde für die Dauer von zwei Jahren verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Sachrüge führt zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils.
1. Der Schuldspruch im Fall 8 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Zeugen S.) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war gegen den Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts O. vom 2. Februar 2017 vorläufig ein Berufsverbot als Rechtsanwalt verhängt worden. Der Zeuge S., dem mit Bescheid vom 21. Februar 2017 seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt und sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt worden war, wandte sich nach Zustellung dieses Bescheids durch Vermittlung des Zeugen K. an den Angeklagten, um ein Rechtsmittel dagegen einzulegen. Der Angeklagte suchte die Zeugen S. und K., wobei letzterer zugleich als Dolmetscher fungierte, in deren Wohnung in B. auf und sicherte dem Zeugen S. zu, dafür Sorge zu tragen, dass dieser einen Aufenthaltstitel erhalte. Dabei verschwieg der Angeklagte, dass gegen ihn ein strafgerichtliches Berufsverbot angeordnet war, weil er befürchtete, keine Mandate mehr zu erhalten. Der Angeklagte forderte von dem Zeugen S. einen Kostenvorschuss in Höhe von 500 Euro für seine anwaltliche Tätigkeit, den dieser ihm in bar aushändigte, und ließ sich von diesem eine Vollmacht unterzeichnen. Der Angeklagte fertigte anschließend eine Klage vor dem Verwaltungsgericht M. vom 9. März 2017, die er von seinem Vertreter Rechtsanwalt E. unterzeichnen ließ.
b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs ist insoweit rechtsfehlerhaft. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB liegen nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Der Angeklagte hat den Zeugen S. zwar bei der Übernahme des Mandats über seine Zulassung als Rechtsanwalt getäuscht und damit die irrtumsbedingte Zahlung des Vorschusses durch ihn veranlasst. Durch die Einreichung der von seinem Vertreter unterzeichneten Klage vor dem Verwaltungsgericht hat der Angeklagte aber tatsächlich Maßnahmen ergriffen, die wirtschaftlich der vom Zeugen geforderten Übernahme des Mandats entsprachen. Damit ist ein entsprechender Vermögensschaden nicht belegt.
Da der Senat nicht ausschließen kann, dass noch weitere Feststellungen zum Vorliegen eines vollendeten oder zumindest versuchten Betrugs getroffen werden können, ist das Verfahren insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Dies führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen des tateinheitlich verwirklichten Verstoßes gegen das Berufsverbot (§ 145c StGB).
2. Der Strafausspruch hält insgesamt rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick genommen hat. Die berufsrechtlichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung für das Leben des Angeklagten sind aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Strafzumessung ausdrücklich einzubeziehen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - 3 StR 595/17 Rn. 14; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 492/16 Rn. 9 und vom 20. Januar 2016 - 1 StR 557/15 Rn. 3; jeweils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, drängt sich auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie im Blick auf das bereits vom Amtsgericht verhängte vorläufige Berufsverbot nach § 132a StPO auf.
b) Im Übrigen bleibt nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts im Fall 18 (Einkommensteuer 2014) zum Schuldumfang offen, ob die Steuerverkürzung tatsächlich in der festgestellten Höhe von 29.062,08 Euro eingetreten ist oder ob die tatbestandliche Steuerverkürzung unter Abzug der im Schätzungsbescheid festgestellten 4.180 Euro Einkommensteuer und 229,90 Euro Solidaritätszuschlag zu ermitteln ist. Letzteres wäre der Fall, wenn die vom Landgericht festgestellte Bekanntgabe des Schätzungsbescheids am 8. November 2016 zeitlich vor Abschluss der Veranlagungsarbeiten erfolgt wäre und bereits die zu niedrige Festsetzung der Einkommensteuer mittels Schätzungsbescheid die Steuerverkürzung bewirkt hätte (vgl. näher Klein/Jäger, AO, 14. Aufl., § 370 AO Rn. 93 f.). Dazu liegen bisher keine Feststellungen des Landgerichts vor.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 8 der Urteilsgründe entzieht auch der hierauf gestützten Einziehungsentscheidung in Höhe von 500 Euro die Grundlage. Der Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz war daher in Höhe dieses Betrags aufzuheben, bleibt aber im Übrigen bestehen. Auch die Verhängung eines Berufsverbots ist vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.
Die Feststellungen zu Fall 8 der Urteilsgründe und zur dazugehörigen Einziehungsentscheidung sowie zum Strafausspruch werden mit aufgehoben, um dem neuen Tatgericht insoweit widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Im Übrigen bleiben die Feststellungen bestehen; der neue Tatrichter kann jedoch neue Feststellungen treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1221
Externe Fundstellen: StV 2020, 738
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede