HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1193
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 301/19, Beschluss v. 17.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1193
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten B. in Höhe von 40 € die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte B. hat lediglich hinsichtlich des erbeuteten Bargelds von 40 € in der Geldbörse des Geschädigten K. (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt, nicht jedoch hinsichtlich des Kopfhörers des Geschädigten W., dessen Wert das Landgericht mit 20 € beziffert hat (UA S. 53). Demzufolge ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten B. lediglich in Höhe von 40 € als Gesamtschuldner anzuordnen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1193
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede