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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 945

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 290/19, Beschluss v. 24.07.2019, HRRS 2019 Nr. 945


BGH 1 StR 290/19 - Beschluss vom 24. Juli 2019 (LG Nürnberg-Fürth)

Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Tat und Verurteilung).

§ 46 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 28. Juni 2017 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einsatzstrafe: sieben Jahre und sechs Monate) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil mit Beschluss vom 7. November 2017 (1 StR 517/17) im Strafausspruch aufgehoben, die Feststellungen aber bestehen lassen.

Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und für die verfahrensgegenständliche Tat wiederum eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift weisen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Rechtsfehler auf, weil angesichts des Verfahrensablaufs der zeitliche Abstand zwischen der begangenen Tat und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung nicht mildernd berücksichtigt wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08 Rn. 7 und vom 9. Juni 2017 - 1 StR 45/17 Rn. 8 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 945

Bearbeiter: Christoph Henckel