HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1036
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 215/19, Beschluss v. 06.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1036
1. Der Antrag des Angeklagten Q. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Verteidigers für das Adhäsionsverfahren wird abgelehnt, weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 ZPO).
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 7. Januar 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - entsprechend den Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € als Gesamtschuldner angeordnet wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat kann hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ausschließen, dass das Landgericht, wäre es davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht in seinem Ermessen steht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18), dieses dahingehend ausgeübt hätte, von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 € abzusehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1036
Bearbeiter: Christoph Henckel