hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 717

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 144/19, Beschluss v. 08.05.2019, HRRS 2019 Nr. 717


BGH 1 StR 144/19 - Beschluss vom 8. Mai 2019 (LG Düsseldorf)

Gesamtstrafenbildung.

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November 2018 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 26. Januar 2018 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon neun Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass die Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 15 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 1. Juni 2016 „erledigt“ ist. Der Zeitpunkt einer eventuellen vollständigen Zahlung der Geldstrafe oder gegebenenfalls der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht mitgeteilt. Sollte diese Geldstrafe vollständig erst nach Verkündung des Urteils des Amtsgerichts N. vom 26. Januar 2018 bezahlt oder anderweitig vollstreckt worden sein, wäre auch sie in die Gesamtstrafe einzubeziehen gewesen, denn sowohl die dem Urteil des Amtsgerichts N. zugrundeliegenden Taten als auch die verfahrensgegenständlichen Taten sind zeitlich vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts K. vom 1. Juni 2016 begangen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 303/17 Rn. 2).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitergehende Feststellungen zu den Voraussetzungen einer möglichen Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 1. Juni 2016 wird das neue Tatgericht zu treffen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 717

Bearbeiter: Christoph Henckel