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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1064

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 ARs 9/18, Beschluss v. 18.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1064


BGH 1 ARs 9/18 - Beschluss vom 18. September 2018

Sachbeschädigung (Verhältnis zum zugleich begangenen schweren Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl: Tateinheit).

§ 303 Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 244a Abs. 1 StGB

Leitsatze des Bearbeiters

Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden 2. Strafsenats zu, dass bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit steht und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurücktritt.

Entscheidungstenor

Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit steht und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurücktritt.

Gründe

Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

„Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück.“ Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob der beabsichtigten Entscheidung Rechtsprechung der anderen Strafsenate entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des 2. Strafsenats zu. Dem liegen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die er bereits - jeweils nicht tragend - in seinem Urteil vom 7. August 2001 (1 StR 470/00, NJW 2002, 150 ff.) und seinem Beschluss vom 21. August 2013 (1 StR 332/13, NStZ 2014, 40) dargelegt hat und auf deren Gründe Bezug genommen wird. An etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1064

Externe Fundstellen: StV 2019, 449

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede