HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 550
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 629/18, Beschluss v. 14.03.2019, HRRS 2019 Nr. 550
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. März 2018 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), in Bezug auf den Angeklagten H. mit der Maßgabe, dass bei diesem nur Taterträge in Höhe von 19.506 Euro (statt bisher: 58.520 Euro) gesamtschuldnerisch mit den Mitangeklagten C. und O. eingezogen werden (§ 349 Abs. 4 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass bei den Taten 1 und 5 an den Angeklagten H. nur ein Drittel des Gewinns aus den Weiterverkäufen der Drogen weitergeleitet wurde, ohne dass dieser selbst (Mit-)Verfügungsgewalt hinsichtlich des gesamten Verkaufserlöses aus dem Weiterverkauf der Drogen erlangt hat. Der Betrag der Einziehung war daher entsprechend zu reduzieren.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 550
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede