HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 376
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 616/18, Beschluss v. 24.01.2019, HRRS 2019 Nr. 376
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die Verwertung von Urkunden im Selbstleseverfahren beanstandet, weil die Feststellung zum Abschluss des Selbstleseverfahrens insoweit fehle, dass auch der Vorsitzende vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen habe (Inbegriffsrüge, § 261 iVm § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO), hat keinen Erfolg. Das Urteil beruht jedenfalls nicht gemäß § 337 Abs. 1 StPO auf diesem durch das Protokoll bewiesenen Verstoß (§§ 274, 273 Abs. 1 Satz 1 StPO; zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Feststellung, die nicht alle Richter einbezieht: BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, NStZ 2011, 533; vom 5. Februar 2014 - 1 StR 706/13, wistra 2014, 283 und vom 30. September 2009 - 2 StR 280/09, wistra 2010, 31, 32). Denn bereits die Geständnisse der drei Angeklagten tragen die Feststellungen; zudem werden jene durch die Vernehmungen der Ermittlungsbeamten bestätigt. Die beiden Betrugsserien setzen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht das genaue Verständnis von umfangreichen oder besonders schwierigen Unterlagen voraus. Auch ist kein Grund ersichtlich, warum die Angeklagten aus ihrer Erinnerung das Zahlenmaterial nicht hätten bestätigen können. Bezüglich der Straftaten des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB) haben die Angeklagten ebenfalls glaubhaft eingeräumt, dass es sich dabei um Totalfälschungen handelte.
2. Hinsichtlich der Ablehnung eines Hanges im Sinne von § 64 StGB hat das Landgericht maßgeblich auf die Ausführungen des Sachverständigen abgestellt. Hierin ist gleichfalls kein Rechtsfehler zu erkennen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 376
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede