HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 375
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 608/18, Beschluss v. 23.01.2019, HRRS 2019 Nr. 375
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Untreue in 93 Fällen sowie der Urkundenfälschung in vier Fällen schuldig ist. Die Einzelstrafen für die Taten A. 1. 1.1. Ziffern 8, 19, 31, 35, 45, 60, 61, 83, 85, 91 und 97 entfallen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 104 Fällen und Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs und dem Entfallen von elf Einzelstrafen, bleibt aber im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Urteil begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit das Landgericht den Angeklagten auch in den Fällen A. 1. 1.1. Ziffern 8, 19, 31, 35, 45, 60, 61, 83, 85, 91 und 97 der Urteilsgründe jeweils wegen selbständiger Straftaten nach § 266 Abs. 1 StGB verurteilt hat.
Der Generalbundesanwalt hat zu der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Untreuetaten unter A. 1. 1.1. der Urteilsgründe in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die konkurrenzrechtliche Einordnung der Taten unter A. 1. 1.1. Ziffern 8, 19, 31, 35, 45, 60, 83, 85, 91 und 97 hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen (UA S. 6 ff.) hob der Angeklagte vom Konto Nr. bei der D. bank am 14. Dezember 2012 Geld zum persönlichen Verbrauch ab (Tat Ziffer 7) und veranlasste am selben Tag eine Überweisung (Tat Ziffer 8). Am 14. Januar 2014 veranlasste er zwei Überweisungen zu eigenen Zwecken (Taten Ziffer 18 u. 19). Zu taggleichen Barabhebungen des Angeklagten kam es am 18. Juli 2014 (Taten Ziffer 30 u. 31), 13. August 2014 (Taten Ziffer 34 u. 35), 16. Oktober 2014 (Taten Ziffer 44 u. 45), 13. Januar 2015 (Taten Ziffer 59 u. 60), 6. Oktober 2015 (Taten Ziffer 82 u. 83), 12. Oktober 2015 (Taten Ziffer 84 u. 85), 26. Oktober 2015 (Taten Ziffer 90 u. 91) sowie am 29. Dezember 2015 (Taten Ziffer 96 u. 97).
Es liegt nahe, dass der Angeklagte die am selben Tag vorgenommenen Überweisungen und Barabhebungen jeweils zusammen erledigte. Diese stehen folgerichtig in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. März 2015 - 4 StR 52/15, BeckRS 2015, 07386). So liegt der Fall hier.
Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Einzelstrafen von acht Monaten (Tat Ziffer 8), zehn Monaten (Tat Ziffer 19) sowie acht mal sechs Monaten (Taten Ziffer 31, 35, 45, 60, 83, 85, 91 und 97; UA S. 28) müssen entfallen. Dies erfordert nicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (UA S. 29). Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie weiterer 97 Einzelstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass die Kammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ausgeurteilt hätte.“
Dem schließt sich der Senat mit der Maßgabe an, dass am 13. Januar 2015 nicht nur zwei Barabhebungen vom Angeklagten vorgenommen wurden, sondern drei (Taten A. 1. 1.1. Ziffer 59, 60 und 61 der Urteilsgründe), weshalb hinsichtlich dieser drei Abhebungsvorgänge zu Gunsten des Angeklagten von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, so dass der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren war (93 Untreuetaten) und auch die für Tat Ziffer 61 verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Den Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Gesamtfreiheitsstrafe tritt der Senat auch insoweit bei.
Dass nicht in allen Fällen der abweichenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Untreuetaten die geringere der vom Landgericht gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen in Wegfall gekommen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 375
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede