HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 373
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 587/18, Beschluss v. 10.01.2019, HRRS 2019 Nr. 373
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen.
Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge beanstandet hat, die Strafkammer habe den Beweisantrag auf Vernehmung des Immobilienmaklers A. zum Beweis der Tatsache, dass der Grundbesitz U. straße im Juli 2017 zum Kaufpreis von maximal 142.000 € veräußert werden konnte, rechtsfehlerhaft als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt und darüber hinaus diesen Zeugen unzutreffend als völlig ungeeignetes Beweismittel eingestuft, trifft dies zu.
Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich diese Verfahrensfehler, die ausweislich der Urteilsgründe lediglich die auf §§ 73, 73a, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a.F., § 111i Abs. 2 StPO a.F. gestützte Feststellung der Strafkammer in Ziffer III. des Urteilstenors betreffen, nicht aber die Strafzumessung, auf die getroffene Verfallsentscheidung ausgewirkt haben.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte aus seinen Taten 484.633,45 € erlangt hat, wovon noch 13.563 € vorhanden sind, und hat mit Rücksicht auf die vom Angeklagten erbrachte Schadenswiedergutmachung in Höhe von 340.876,43 € nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen.
Im Rahmen der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens, ob von der Verfallsanordnung gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. auch insoweit abzusehen ist, als das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist - das betrifft einen Betrag von 130.194,02 € - hat die Strafkammer folgende Umstände in ihre Abwägung eingestellt und sodann ein weitergehendes Absehen von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz verneint:
Der Angeklagte habe mit der Veräußerung des Grundstücks U. straße bei einem festgestellten Verkehrswert von 281.000 € und eines weiteren Grundstücks zu einem Gesamtkaufpreis von 142.000 € an S. im Juli 2017 bewusst Vermögenswerte dem Zugriff der Geschädigten entzogen und sich selbst die Nutzung des Grundstücks U. straße und die Möglichkeit des Rückerwerbs gesichert. Der vereinbarte Kaufpreis sei nicht durch den Wert des Grundstücks bestimmt worden, sondern durch den Finanzbedarf des Angeklagten, der diesen Betrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der D. Bank im Rahmen des von dieser betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens benötigt hätte. Der Angeklagte habe mit der Veräußerung den Zugriff weiterer Gläubiger unmöglich gemacht und sich aufgrund der mit dem Käufer getroffenen Vereinbarung die Möglichkeit geschaffen, den Grundbesitz weiter wie ein Eigentümer nutzen und später zu einem geringen Kaufpreis zurück erwerben zu können. Hierdurch habe er den Zugriff seiner Gläubiger auf den die Forderung der D. Bank „übersteigenden Anteil des Grundstückwerts vereitelt“. Der Angeklagte habe auch die Geschädigten nicht informiert, die sich in der Erwartung, einen weiteren Teil ihres Schadens ausgleichen zu können, am Zwangsversteigerungsverfahren hatten beteiligen wollen, und habe ihre Anfragen nicht beantwortet. Darüber hinaus habe er auch das in seinem Alleineigentum stehende und nicht in die Zwangsvollstreckung verstrickte weitere Anwesen verkauft.
Damit aber hat die Strafkammer im Rahmen ihrer Ermessensausübung tragend darauf abgestellt, dass sich der Angeklagte vertraglich die Nutzungs- und Rückkaufsmöglichkeit vorbehalten, sich dadurch „wirtschaftliches Eigentum“ an dem Grundstück gesichert und die Verwertung dieses Grundstücks nebst eines weiteren Grundstücks durch die Geschädigten vereitelt hat. Die Höhe des auf dem freien Markt erzielbaren Kaufpreises spielt insoweit keine Rolle. Die im Beweisantrag behauptete Tatsache, das Grundstück U. straße hätte auf dem Immobilienmarkt maximal für 142.000 € veräußert werden können, berührt diese Erwägungen der Strafkammer somit nicht. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Strafkammer eine für den Angeklagten günstigere Verfallsentscheidung getroffen hätte, wenn sie ausdrücklich in ihre Abwägung eingestellt hätte, dass auf dem freien Markt lediglich 142.000 € hätten erzielt werden können.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 373
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede