HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 94
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 563/18, Beschluss v. 21.11.2019, HRRS 2020 Nr. 94
Die auf den 23. November 2019 datierte Anhörungsrüge des Verurteilten (eingegangen per Telefax-Schreiben am 12. November 2019) gegen den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 2018 mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts und in Ausführung der Sachrüge u.a. beanstandet, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft den Strafrahmen nicht nach § 28 Abs. 1 StGB (nochmals) gemildert habe, obwohl der Angeklagte lediglich als Gehilfe eines Dritten zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) durch den steuererklärungspflichtigen Haupttäter gehandelt habe. Der Senat habe zu diesem sachlichrechtlichen Einwand keine Ausführungen gemacht, obwohl dies nach der geänderten Senatsrechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 12 ff.) geboten gewesen wäre, weil die steuerliche Erklärungspflicht jedenfalls bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB darstelle.
Der zulässige Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - 1 StR 461/17 Rn. 8 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14 Rn. 5 mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher begründet wird. Vorliegend bedurfte es Ausführungen des Senats zur Nichtanwendung des § 28 Abs. 1 StGB durch das Landgericht schon deshalb nicht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB dann nicht vorzunehmen ist, wenn das Tatgericht allein wegen des Fehlens des strafbarkeitsbegründeten persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft angenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 1 StR 197/19 Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier (vgl. UA S. 700 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 94
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede