HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 817
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 56/18, Beschluss v. 17.07.2018, HRRS 2018 Nr. 817
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. August 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. August 2012 - 1 StR 311/12 und vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 145/17; s. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350 mwN; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 58). Das Einrücken von Akteninhalt in die Urteilsgründe ersetzt diese wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichen nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 3 StR 486/17). Hier wird der Bestand des Urteils dadurch letztlich nicht gefährdet, da sich die erforderlichen gerichtlichen Ausführungen zur Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise den Gründen entnehmen lassen und diese den Schuldspruch tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 817
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede