HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 247
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 473/18, Beschluss v. 20.12.2018, HRRS 2019 Nr. 247
1. Auf die Revision des Angeklagten
a) wird das Verfahren in den Fällen III.5a (Tat Ziffer 3) und III.5b (Tat Ziffer 4) der Urteilsgründe jeweils auf den Tatvorwurf der Untreue beschränkt,
b) wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Mai 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in vier Fällen schuldig ist,
c) werden die Einzelstrafen für die Fälle III.5a (Tat Ziffer 3) und III.5b (Tat Ziffer 4) der Urteilsgründe auf jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt;
d) wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Bankrotts in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hatte es festgestellt, dass er aus den Straftaten „mindestens“ zwei Millionen Euro erlangt hat und insoweit die Ansprüche Verletzter einer Verfallsanordnung entgegenstehen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil des Landgerichts vom 1. Dezember 2015 aufgehoben.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Untreue in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Bankrott (Fälle III.5a und III.5a [richtig: III.5b] der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte aus den Taten zwei Millionen Euro erlangt hat, und insoweit von einem Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. Die hiergegen mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt nach Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a StPO den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen in den Fällen III.5a und III.5b der Urteilsgründe jeweils auf den Tatvorwurf der Untreue (§ 266 StGB). Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass die vom Angeklagten faktisch geführte A. GmbH am 31. Juli 2014 zahlungsunfähig war.
2. Die Verfahrensbeschränkung hat zur Folge, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Bankrotts in den Fällen III.5a und III.5b der Urteilsgründe entfallen. Entsprechend § 354 Abs. 1a Satz 1 und 2 StPO setzt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die vom Landgericht für diese Taten verhängten Einsatzstrafen von jeweils zwei Jahre und drei Monaten Freiheitsstrafe auf jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe herab. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen in vier Fällen jeweils 500.000 Euro der A. GmbH innerhalb eines kurzen Zeitraums entzogen. In den Fällen III.4a und III.4b der Urteilsgründe hat das Landgericht für die Untreuehandlungen jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, so dass jeweils eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe auch für die Taten III.5a und III.5b der Urteilsgründe nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Bankrotts angemessen ist.
3. Die Herabsetzung der Einsatzfreiheitsstrafen in den Fällen III.5a und III.5b der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 247
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede