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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 85

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 433/18, Beschluss v. 13.11.2019, HRRS 2020 Nr. 85


BGH 1 StR 433/18 - Beschluss vom 13. November 2019 (LG Stuttgart)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anträge des Verurteilten vom 7. Oktober 2019 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat durch Urteil vom 23. Juli 2019 neben der Revision der Staatsanwaltschaft auch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 verworfen. Der Angeklagte und seine zwei Verteidiger waren in der Hauptverhandlung vor dem Senat am 26. Februar 2019 anwesend und haben Ausführungen gemacht. Die Übersendung einer Urteilsausfertigung an den Angeklagten über seinen Verteidiger ist am 13. August 2019 verfügt worden.

Mit Anträgen vom 7. Oktober 2019, bei Gericht am 11. Oktober 2019 eingegangen, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge beantragt. Diese begründet er damit, nicht um die Möglichkeit einer Anhörungsrüge gewusst zu haben, er sei hierüber nicht belehrt worden. Er habe durch „Schreiben des Bundesverfassungsgerichts eingegangen am 1.10.2019“ erstmals Kenntnis hiervon erhalten. Die in der Urteilsbegründung vorhandenen Fehler bedürften unbedingt einer Richtigstellung, da die von ihm vorgetragenen Beweise nicht gehört und berücksichtigt worden seien.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich bereits deswegen als unzulässig, da er auf der Grundlage des vom Angeklagten vorgetragenen Wegfall des Hindernisses am 1. Oktober 2019 nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden ist.

Darauf, dass sich auch aus § 356a Satz 4 StPO keine Pflicht zur Belehrung des in der Revisionshauptverhandlung anwesenden Angeklagten ergibt (vgl. BT-Drucks. 19/4467 S. 25 zu Art. 1 Nr. 7), kommt es danach nicht mehr an.

2. Die Anhörungsrüge ist nicht in der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhoben worden und mithin unzulässig. Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht vorträgt, ist davon auszugehen, dass er das Urteil des Senats vor dem 1. Oktober 2019 erhalten hat, mithin Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge sich auch als unbegründet erweisen würde. Denn er hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2019 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dies gilt zumal, da der Angeklagte und seine Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht anwesend waren, sich umfassend äußern konnten und dies auch getan haben. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 85

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede