HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1100
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 26/18, Beschluss v. 05.11.2018, HRRS 2018 Nr. 1100
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts, seine Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie zur Berechnung der verkürzten Steuern in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13, juris Rn. 3 mwN). Insbesondere die Überprüfung der Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer für 2011 hat ergeben, dass die Berechnung frei von Fehlern ist. Die Hinzurechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Soweit die Verteidigung für 2011 einen Jahresfehlbetrag von 2.547.194 € annimmt, geht sie fehlerhaft von einem erklärten Jahresüberschuss anstelle eines Fehlbetrages aus. Die zutreffend ermittelte Differenz in Höhe von 4 € betreffend den Jahresfehlbetrag 2009 hat die verkürzte Körperschaftsteuer rechnerisch um 60 Cent erhöht. Angesichts der insgesamt verkürzten Steuern für das Jahr 2009 in Höhe von 127.341 € (abgerundet) konnte der Senat ausschließen, dass sich dieser Betrag zu Lasten des Verurteilten ausgewirkt hat.
Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht in der unterlassenen Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 mwN; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 34 Rn. 3). Die gegen abschließende Entscheidungen des Revisionsgerichts Anwendung findende Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel im Sinne des § 34 StPO (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 356a Rn. 2 mit Verweis auf BT-Drucks. 15/3706, S. 18; BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 1 StR 52/16, NStZ-RR 2016, 318, 319).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13, juris Rn. 4 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1100
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede