HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 573
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 240/18, Beschluss v. 03.05.2022, HRRS 2022 Nr. 573
1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juni 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom 2. November 2017 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil hatte sein Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt sowie das Rechtsmittel - ebenfalls innerhalb der dafür maßgeblichen Frist - mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Der Verurteilte hat unter anderem mit Schreiben vom 19. März 2018, 20. März 2018 sowie am 11. April 2018 zu Protokoll der Rechtspflegerin Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist beantragt.
Auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2018 hat der Senat den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist als unzulässig sowie seine Revision als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
2. Mit Niederschrift zu Protokoll des Rechtspflegers vom 16. Februar 2022 beantragt der Verurteilte „die Einlegung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsgründe hinsichtlich des Urteils vom 4. Juli 2018 des Landgerichts München I“ unter Angabe des Aktenzeichens der Ausgangsentscheidung. Zur Begründung führt er aus, das Protokoll vom 11. April 2018 sei formfehlerhaft erstellt und die Ablehnung der Wiedereinsetzung durch den Senat mit Beschluss vom 13. Juni 2018 stehe nicht entgegen, weil diesbezüglich keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Weiter werden im Antrag Revisionsgründe näher ausgeführt. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. März 2022 hat der Verurteilte mit Schreiben vom 15. April 2022 sein Gesuch weiter begründet.
3. Das vorgenannte Schreiben ist sowohl nach der von dem Verurteilten selbst verwendeten Bezeichnung als auch nach dessen Inhalt jedenfalls eindeutig als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen. Als solcher ist das Gesuch unter jedem hier in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig. Unabhängig von den hier bereits nicht vorliegenden weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein solcher Antrag gegen das durch Verwerfungsbeschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) des Senats vom 13. Juni 2018 abgeschlossene Verfahren bereits unzulässig. Außerhalb des Rechtsbehelfs nach § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens durch eine - wie hier rechtskräftige - Sachentscheidung nicht mehr möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15 Rn. 7 mwN).
4. Soweit der Antrag des Verurteilten vom 16. Februar 2022 angesichts des Verweises auf Revisionsgründe auch als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen ist (§ 300 StPO), ist diese ebenfalls bereits unzulässig und wäre auch in der Sache unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung vom 13. Juni 2018 weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
5. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH aaO Rn. 12).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 573
Bearbeiter: Christoph Henckel