HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 235
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 209/18, Beschluss v. 23.01.2019, HRRS 2019 Nr. 235
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der vom Landgericht zu den konkreten Umständen des Einsatzes des Spezialeinsatzkommandos der Polizei getroffenen Feststellungen bestehen zwar Bedenken gegen die Annahme einer Arglosigkeit des getöteten Polizeibeamten E. bei der Schussabgabe durch den Angeklagten und damit einer heimtückischen Begehungsweise im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Dies lässt jedoch den Schuldspruch wegen Mordes - und somit auch die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe - unberührt, da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen das vom Landgericht zudem angenommene Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 235
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede