HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1093
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 115/18, Beschluss v. 13.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1093
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Revision eine Verletzung des § 250 Satz 2 StPO durch Verlesung des schriftlichen Vermerks des Rechtsfachwirts G. über sein Telefonat mit der damaligen Umweltministerin des Landes Sachsen-Anhalt gerügt hat, beruht das Urteil jedenfalls darauf nicht. Denn das Landgericht stellt allein darauf ab, dass sich aus dem Vermerk keine Anhaltspunkte für einen anderen als den festgestellten Verlauf der Gespräche ergeben.
Mit der Angriffsrichtung der Verletzung der Aufklärungspflicht wegen der unterlassenen Vernehmung des Rechtsfachwirts G. über die telefonischen Äußerungen der Ministerin erweist sich die Rüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen als unbegründet. Die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 335 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Sowohl nach dem Maßstab des 5. Strafsenats, der nach abstrakten Kriterien eine Wertgrenze bei 50.000 € angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2015 - 5 StR 352/15, NStZ 2016, 349 Rn. 22), als auch demjenigen des 1. Strafsenats (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278 Rn. 65 f.), nach dem die einzelfallbezogenen Umstände maßgeblich sind, sodass auch schon bei niedrigeren Beträgen die Annahme eines großen Ausmaßes in Betracht kommt, lag hier ein großes Ausmaß vor. Nach dem vom Landgericht erhobenen Finanzstatus dienten dem Angeklagten die empfangenen Zuwendungen zum Ausgleich seiner Kontensalden und überstiegen in der Summe die Wertgrenze von 50.000
€.HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1093
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede