HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 524
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 10/18, Beschluss v. 25.04.2018, HRRS 2018 Nr. 524
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafrahmenwahl für die Tat 2 ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat für das Höchstmaß den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 224 Abs.1 2. Alt. StGB, für das Mindestmaß aber den nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB zugrunde gelegt und damit unzulässiger Weise Strafrahmen kombiniert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 511/02). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 524
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede