HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 49
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 84/17, Beschluss v. 22.11.2017, HRRS 2018 Nr. 49
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe entgegen § 97 Abs. 1 StPO Urkunden verwertet, ist auch deshalb unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der als „Rüge“ bezeichnete Widerspruch vom 1. März 2016 gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens vom 22. Februar 2016 bezüglich Unterlagen, die in der Steuerkanzlei des Angeklagten beschlagnahmt worden waren, in der Revisionsbegründung nicht enthalten ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 49
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner