hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 383

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 663/17, Beschluss v. 07.03.2018, HRRS 2018 Nr. 383


BGH 1 StR 663/17 - Beschluss vom 7. März 2018 (LG Bochum)

Strafzumessung (Zulässigkeit strafschärfender generalpräventiver Erwägungen).

§ 46 Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH NStZ 2007, 702).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 2017 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Die im Rahmen der Zumessung dieser Strafe straferschwerend berücksichtigte Erwägung der Strafkammer, gerade bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steuerschäden in einem außerordentlich hohen Bereich müsse deutlich gemacht werden, dass Steuerdelikte keine „Kavaliersdelikte“ seien und es sei deshalb, um Nachahmungseffekte zu verhindern, unerlässlich, der Allgemeinheit zu verdeutlichen, dass die Pflicht, Steuern zu zahlen, zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und damit zum Wohle aller unerlässlich sei, lässt besorgen, dass sich die Strafkammer bei der Bemessung der Höhe der verhängten Strafe auch von generalpräventiven Erwägungen hat leiten lassen. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515). Das hat die Strafkammer nicht belegt. Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Bemessung der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitstrafe ausgewirkt hat, hebt der Senat den Gesamtstrafenausspruch auf. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 383

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 170; StV 2019, 442

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede