HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 400
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 556/17, Beschluss v. 19.03.2018, HRRS 2018 Nr. 400
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Februar 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Juli 2017 als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO vom 19. Februar 2018 und macht geltend, dass bei der Revisionsentscheidung das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei, weil - auch im Revisionsverfahren - Akteneinsicht nicht in sämtliche zu dem Verfahren sichergestellten und beschlagnahmten E-Mails gewährt und die vollständigen Akten der Steuerfahndung nicht beigezogen worden seien.
2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen 1 2 3 hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Soweit der Verurteilte einen Gehörsverstoß im Revisionsverfahren in der Nichtgewährung von Akteneinsicht in sichergestellte und beschlagnahmte E-Mails und in der Nichtbeiziehung von Akten der Steuerfahndung sieht, wurde ein entsprechender Antrag im Revisionsverfahren nicht gestellt. Im Übrigen regelt § 356a StPO nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 mwN).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 400
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner