HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 921
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 518/17, Beschluss v. 17.07.2018, HRRS 2018 Nr. 921
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. April 2017 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Er wird von den auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen getragen.
Auch der Strafausspruch hält letztlich rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar begegnet es Bedenken, dass das Landgericht außer im Fall 14 der Urteilsgründe keine Feststellungen zum Wert der entwendeten Gegenstände getroffen hat. Jedoch kann im Hinblick darauf, dass das Landgericht in den Fällen 4 bis 7 und 10 bis 13 der Urteilsgründe als Einzelstrafe jeweils die Mindeststrafe aus dem Strafrahmen des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) und in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe - wegen der in diesen Fällen tateinheitlich verwirklichten weiteren Tat - jeweils eine nur um drei Monate höhere Einzelstrafe verhängt hat, ein die Angeklagten beschwerender Rechtsfehler ausgeschlossen werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 921
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 322 ; StV 2020, 435
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede