HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 71
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 453/17, Beschluss v. 08.11.2017, HRRS 2018 Nr. 71
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Ablehnung einer Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil jedenfalls die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei getroffen wurde. Jedoch sind die sich daran anschließenden Ausführungen der Strafkammer zu § 56 Abs. 3 StGB unter Betonung des vom „Publikumsverkehr sehr stark frequentierten Münchener Hauptbahnhofs“ nicht nachvollziehbar. Das vergleichsweise geringe Gewicht der Anlasstaten gibt Veranlassung, die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus engmaschig, ggf. vor dem Zeitpunkt des § 67d Abs. 6 StGB, zu prüfen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 71
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner