HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 315
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 368/17, Beschluss v. 09.01.2018, HRRS 2018 Nr. 315
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. März 2017 - soweit es die Angeklagte betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen und vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Angeklagte macht zu Recht einen Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Verständigung geltend, weil ihr vor Abschluss der Vereinbarung kein Hinweis auf die Anordnung von Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB erteilt worden ist.
a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
In einem Telefonat vom 9. März 2017 zwischen dem Vorsitzenden und einem der Verteidiger der Angeklagten, dessen Inhalt nicht schriftlich festgehalten wurde, teilte der Vorsitzende mit, nach Beschränkung des Verfahrensstoffs komme bei der Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten in Betracht, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könne; als Bewährungsauflage sei eine Arbeitsauflage oder eine Geldzahlung möglich. Der Verteidiger entgegnete, eine Arbeitsauflage scheide aus, über eine Geldzahlung ließe sich reden.
Am 10. März 2017 kam es zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Landgericht zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO. Das Landgericht machte den Verfahrensbeteiligten folgenden Vorschlag:
„Ausgehend vom nach Teileinstellungen noch angeklagten Sachverhalt nach Maßgabe des Hinweisbeschlusses vom 6. Hauptverhandlungstag“ wird hinsichtlich der Angeklagten K. „bei insoweit glaubhaftem Geständnis und kooperativem Verhalten“ eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens neun Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, erfolgen. Als Bewährungsauflage sei „eine Arbeitsauflage mit Abgeltungsklausel Geldzahlung angedacht“.
Der Vorsitzende erteilte die Belehrung gemäß § 257c Abs. 4, Abs. 5 StPO. Die Verteidigung der Angeklagten erklärte, als Bewährungsauflage sei eine Arbeitsauflage nicht akzeptabel, aber die Erteilung einer Auflage zur Schadenswiedergutmachung. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass „die Bewährungsauflage angedacht sei, mithin nicht Inhalt der Verständigung wäre“. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft führte aus, er könne sich als Bewährungsauflage die Zahlung von 42.000 Euro an die Finanzkasse vorstellen.
Dem Vorschlag des Landgerichts stimmten die Angeklagte und ihre Verteidigung zu. Die Angeklagte erklärte darüber hinaus, sie werde sich „entsprechend verhalten“.
Durch Beschluss der Strafkammer wurden nach entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft verschiedene Anklagevorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Angeklagte räumte sodann die verbleibenden Vorwürfe ein.
Am 16. März 2017 hielt der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seinen Schlussvortrag, beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und als Bewährungsauflage die Rückzahlung der Steuerschuld von 42.514,16 Euro. Die Verteidigung der Angeklagten beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und stimmte der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Bewährungsauflage zu.
Am 17. März 2017 wurden Urteil und Bewährungsbeschluss verkündet. Im Bewährungsbeschluss wurde der Angeklagten auferlegt, den Schaden „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ auf die Haftungsforderung der Finanzverwaltung in Höhe von 42.514,16 Euro wiedergutzumachen und 200 Stunden gemeinnützige Arbeit (monatlich mindestens 20 Stunden) zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu erbringen.
Die Strafkammer hat weder im Rahmen der Verständigung noch bei den Vorgesprächen über ihr Zustandekommen - abgesehen von dem Hinweis des Vorsitzenden auf die „angedachte Arbeitsauflage“ - weitere alternativ oder kumulativ konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen erörtert.
Die Beschwerdeführerin sieht in dem Vorgehen des Landgerichts einen Verstoß gegen § 257c StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens und macht geltend, das Landgericht habe nicht auf die konkret in Betracht kommenden Bewährungsauflagen Geldauflage und kumulativ Arbeitsauflage hingewiesen. Außerdem sei die Arbeitsauflage auch nicht Teil der Verständigung gewesen und habe daher nicht verhängt werden dürfen. Die Angeklagte sei zum Zeitpunkt ihrer Zustimmung davon ausgegangen, dass allein die Schadenswiedergutmachung als Bewährungsauflage verhängt werden würde. Hätte sie gewusst, dass neben der Schadenswiedergutmachung auch eine Arbeitsauflage verhängt werden würde, hätte sie der Verständigung nie zugestimmt. Das Urteil beruhe in den Feststellungen zum Teil auf ihrer Einlassung zur Sache.
b) Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründet.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379, 380 und vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174). Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und er deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1071; siehe auch BT-Drucks. 16/12310, S. 14, 15).
Danach ist es erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB - anders als Bewährungsweisungen gemäß § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179) - als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die - wie hier in Form der Zahlungsauflage nebst kumulativ verhängter Arbeitsauflage - eine erhebliche Belastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379, 380; vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174 f. und vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173).
bb) Diesen Anforderungen hat das Landgericht nicht entsprochen, weil der gesamte Umfang der Rechtsfolgenerwartung vor dem Zustandekommen der Verständigung nicht offengelegt wurde. Bei der hier gegebenen Sachlage reichte der Hinweis des Vorsitzenden, eine Bewährungsauflage sei angedacht, nicht aus. Es ist schon fraglich, ob Art und Umfang von Bewährungsauflagen überhaupt im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO ausgeklammert werden können. Jedenfalls bei der hier explizit erfolgten Ablehnung einer Arbeitsauflage durch die Angeklagte war deren Verhängung in dem ausgesprochenen Umfang im Zusammenhang mit der Geldauflage von der Angeklagten nicht vorherzusehen und auch nicht Gegenstand der Verständigung.
2. Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht das Urteil des Landgerichts. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Angeklagte nicht auf die Verständigung eingelassen hätte, wenn sie vor deren Zustandekommen darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung mehrerer Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB - insbesondere die von ihr abgelehnte Arbeitsauflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB - in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 176).
Die Aufhebung des Urteils in Bezug auf die Angeklagte entzieht zugleich dem Bewährungsbeschluss vom 17. März 2017 die Grundlage.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 315
Externe Fundstellen: NStZ 2018, 420 ; StV 2019, 381
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede