hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 235

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 36/17, Beschluss v. 11.01.2018, HRRS 2018 Nr. 235


BGH 1 StR 36/17 - Beschluss vom 11. Januar 2018

Verwerfung eines Ablehnungsantrages als unzulässig.

§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Ablehnung der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay, der Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Bär wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 2018 hat der Angeklagte sämtliche Mitglieder des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dieses Befangenheitsgesuch im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Bearbeitung des Verfahrens seit Eingang am 4. Mai 2017 beim Bundesgerichtshof - auch in Anbetracht der Inhaftierung des Angeklagten - nicht erfolgt sei. Weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten sei bekannt, wer das Verfahren bearbeite, sodass sich das Befangenheitsgesuch gegen sämtliche Richter des Senats richte.

II.

Die Ablehnung der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay, der Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Bär ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren voraussichtlich nicht zur Entscheidung berufenen Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener ist bereits ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben.

Im Hinblick auf den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär stützt der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2017 - 5 StR 583/16, NStZ-RR 2017, 180 und vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15, NStZ-RR 2015, 283, jeweils mwN, zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 220). Soweit der Angeklagte nämlich die voraussichtlich an einer zukünftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren beteiligten Richter allein deswegen für befangen erachtet, weil sie in der Sache bisher nicht tätig geworden seien, auch ohne dass sie als Berichterstatter oder Vorsitzender mit ihr befasst waren, vermag dies unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit dieser Richter zu begründen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 235

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner