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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 852

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 283/17, Beschluss v. 13.07.2017, HRRS 2017 Nr. 852


BGH 1 StR 283/17 - Beschluss vom 13. Juli 2017 (LG Landshut)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten zunächst fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil wurde ihm am 3. Februar 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. März 2017 hat der Pflichtverteidiger die Revision zurückgenommen.

Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 8. März 2017 gegenüber dem Landgericht erklärt, dass er „unbedingt in Revision gehen“ möchte. Sein Verteidiger habe ihm mitgeteilt, dass er die Revision zurückgezogen habe. Er habe seinem Verteidiger aber am 8. Februar 2017 geschrieben, dass er „die Revision möchte“.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 begründete der Pflichtverteidiger die Revision. Er rügte die Verletzung materiellen Rechts und beantragte „vorsorglich“, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Pflichtverteidiger versicherte anwaltlich, dass er den Angeklagten mit Schreiben vom 6. Februar 2017 gebeten habe, ihm spätestens bis zum 17. Februar 2017 mitzuteilen, ob er die Durchführung eines Revisionsverfahrens wünsche. Er habe den Angeklagten ferner darauf hingewiesen, dass er die Revision zurücknehmen werde, soweit bis zu diesem Zeitpunkt keine anderslautende Nachricht eingegangen sei. Das Schreiben des Angeklagten vom 8. Februar 2017 habe er schon seinem Wortlaut nach nicht als Auftrag zur Revisionsbegründung ansehen können, zumal er diesem mit weiterem Schreiben vom 22. Februar 2017 mitgeteilt habe, dass er die Revision zurücknehmen werde, nachdem der Angeklagte auf das Schreiben vom 6. Februar 2017 keine Beauftragung zur Revisionsbegründung erteilt habe. Dessen Schreiben vom 8. Februar 2017 habe er als Dank für die bisherige Tätigkeit im Strafverfahren und im asylrechtlichen Verfahren angesehen. Bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 3. März 2017 sei keine Antwort des Angeklagten bei ihm eingegangen, so dass er die Revision am 6. März 2017 zurückgenommen habe.

2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie entgegen § 344 StPO nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist dem Angeklagten nicht zu gewähren. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„1. Die Revision des Angeklagten ist nicht rechtswirksam zurückgenommen worden. Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 28. März 2017 ergibt sich, dass dieser die Revision zurückgenommen hat, weil kein weiterer Auftrag zur Revisionsbegründung durch den Angeklagten erfolgt war. Zur Zurücknahme des eingelegten Rechtsmittels hätte es jedoch gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer ‚ausdrücklichen Ermächtigung‘ bedurft; die Annahme des Verteidigers, mangels weiteren Auftrags zur Revisionsbegründung sei er zur Zurücknahme berechtigt, reichte dafür nicht aus.

2. Die Revision ist jedoch unzulässig, weil sie entgegen § 344 StPO nicht begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt werden:

Dem Angeklagten war aufgrund eines Schreibens des Verteidigers vom 22. Februar 2017 (RB S. 2) bekannt, dass die Revision nur begründet werden würde, wenn er seinem Rechtsanwalt einen dementsprechenden Auftrag erteilen würde. Da er dies nicht getan und auch keinen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision beauftragt und die Revision auch nicht selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat, hat er die Frist zur Revisionsbegründung nicht ohne eigenes Verschulden versäumt (§ 44 Satz 1 StPO, vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 - Rücknahme 3).“

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 852

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner