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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 334

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 224/17, Beschluss v. 19.02.2018, HRRS 2018 Nr. 334


BGH 1 StR 224/17 - Beschluss vom 19. Februar 2018 (LG Augsburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet (mangelnde Begründungspflicht); Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 356a StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Einer Begründung bedarf es bei einer einstimmig entschiedenen Verwerfung der Revision nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung. Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben.

2. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen.

3. Mit dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Beschwerdeführer im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden.

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juli 2017 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich die Verurteilte mit zahlreichen Einwendungen, die teils unter Bezugnahme auf § 356a StPO als Anhörungsrüge gekennzeichnet sind, teils sich aber auch auf Entscheidungen anderer Gerichte als des Bundesgerichtshofs beziehen.

2. Die Anhörungsrügen nach § 356a StPO sind unter Berücksichtigung sämtlicher in dieser Sache von der Verurteilten eingereichten Schreiben jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

a) Soweit die Verurteilte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für ihre Töchter geltend macht, kommt eine Gehörsverletzung durch den Senat von vornherein nicht in Betracht. Die sechs Töchter der Verurteilten waren ursprünglich als Drittbeteiligte am Verfahren beteiligt. Das Landgericht hat insoweit jeweils festgestellt, dass diese als Drittbeteiligte (§ 73 Abs. 3 StGB aF) im Einzelnen bezeichnete Überweisungen seitens der Verurteilten erhalten haben (sog. Verschiebungsfälle), Wertersatzverfall aber wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 111i Abs. 2 StPO jeweils aF) nicht angeordnet werden kann. Rechtsmittel durch oder für die Drittbeteiligten waren nicht eingelegt worden. Angesichts bereits eingetretener Rechtskraft waren sie am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt.

b) Der Senat hat bei seiner Entscheidung im Übrigen weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Revision der Verurteilten ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Einer Begründung bedurfte es bei der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (vgl. nur BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 mwN, wistra 2014, 434). Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG aaO mwN).

Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrügen, soweit sich die dem Bundesgerichtshof zugegangenen Schreiben der Verurteilten überhaupt den ihre Revision betreffenden Beschluss des Senats betreffen, erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 mwN).

Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen der Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2017 - 1 StR 476/15, wistra 2017, 274, 275 Rn. 10 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 334

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner